Estatuto

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Deutsch-Brasilianische Juristenvereinigung e.V.“.
  2. Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main. Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.[*]

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. der Abgabenordnung vom 16. März 1976 durch Förderung der Berufs- und Volksbildung. Er ist insbesondere bestrebt, Kenntnis und Verständnis des brasilianischen Rechts in Deutschland und des deutschen Rechts in Brasilien durch Vorträge, Aufsätze und Zusammenkünfte zu fördern, wissenschaftliche Arbeiten über Rechtsfragen, die für beide Länder und ihr Verhältnis zueinander von Bedeutung sind, zu unterstützen sowie die Verbindung zwischen deutschen und brasilianischen Juristen zu fördern. Im Rahmen dieser Zweckbestimmung kann sich der Verein auch mit anderen lateinamerikanischen Rechtsordnungen befassen.
  2. Der Verein erstrebt keinen wirtschaftlichen Gewinn.

§ 3 Mitglieder

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die dessen Ziele bejahen. Natürliche Personen sollen einem Beruf mit juristischem Bezug nachgehen, sich in einer entsprechenden Ausbildung befinden oder über entsprechende Erfahrungen verfügen.
  2. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so entscheidet auf schriftliches oder in Textform geäußertes Verlangen des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder wählen.

§ 4 Beitrag

Die Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt wird.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt:

  1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand schriftlich oder in Textform mitzuteilen ist und mit dem Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
  2. durch Ausschluss, der bei einem Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden kann; das ausgeschlossene Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder in Textform einberufen. Für die ordnungsgemäße Einladung genügt die Absendung. In jedem Geschäftsjahr soll mindestens eine Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies schriftlich oder in Textform unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt.
  3. Abweichend von § 32 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können oder müssen (Online-Mitgliederversammlung).
  4. Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ geeignete technische und organisatorische Maßnahmen für die Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beschließen, die insbesondere sicherstellen sollen, dass nur Vereinsmitglieder an der Mitgliederversammlung teilnehmen und ihre Rechte wahrnehmen (z.B. mittels Zuteilung eines individuellen Logins).
  5. Die „Geschäftsordnung für Online-Mitgliederversammlungen“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.
  6. Abweichend von § 32 Abs. 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn
- alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
- bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimme in Textform abgegeben hat und
- der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen bzw. online teilnehmenden Mitglieder; eine Vertretung abwesender natürlicher Personen findet nicht statt. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht von mindestens einem erschienenen bzw. online teilnehmenden Mitglied Geheimhaltung beantragt wird; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen bzw. online teilnehmenden Mitglieder.
  2. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Vorsitzenden und der Protokoll führenden Person zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden sowie zwei weiteren Mitgliedern.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre bestellt; er bleibt darüber hinaus im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Stimmen werden offen abgegeben, sofern nicht von mindestens einem erschienenen bzw. online teilnehmenden Mitglied Geheimhaltung beantragt wird.
  3. Der Vorsitzende sowie der erste und der zweite stellvertretende Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand tritt auf Antrag des Vorsitzenden oder zweier sonstiger Vorstandsmitglieder persönlich oder über Telefon- oder Videokonferenz zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Der Vorstand ist nicht beschlussfähig, wenn weniger als drei Mitglieder anwesend sind. Bei schriftlicher Beschlussfassung ist die Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern erforderlich.

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann für die Dauer von jeweils zwei Jahren einen Beirat wählen, der den Vorstand unterstützt und berät. Die Tätigkeit des Beirates ist ehrenamtlich.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 10 Mittelverwendung

Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; das gilt auch für die Tätigkeit als Mitglied des Vorstands. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 11 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder aufgelöst werden.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Volks- und Berufsbildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss nach Absatz 1

Stand: 20. November 2021

Satzung zum Download


* Der Verein ist eingetragen im Vereinsregister Frankfurt am Main, Nr. 8076.

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