Schriftenreihe der DBJV - Band 1
Hans-Peter Ludewig
Die Duplicata
Ein Wertpapier des
brasilianischen Handels
Für die Deutsch-Brasilianische Juristenvereinigung e. V. (Frankfurt)
herausgegeben von
Prof. Dr. Friedrich Kübler (Frankfurt), Dr. Jürgen Samtleben (Hamburg),
Prof. Dr. Fábio Konder Comparato (São Paulo)
Verlag Peter Lang
Frankfurt am Main - Bern - New York
1985
ISBN 3-82048168-0
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Geschichtlicher Überblick
I . Das brasilianische Handelsrecht
1. Vorgeschichte bis 1808
2. Entstehungsphase des brasilianischen Handelsgesetzbuches, 1808 - 1850
3. Konsolidierungsphase 1850 - 1890
4. Entwicklung ab 1890
II. Geschichte der Duplicata
III. Entwicklung des Wechselrechts
§ 2 Ausstellung der Duplicata
I . Voraussetzungen außerhalb der Urkunde
1. Handelsfaktura
a) Voraussetzungen zur zwangsweisen Ausstellung einer Handelsfaktura
(1) Handelskaufvertrag
(a) Im brasilianischen Recht
(b) Im deutschen Recht
(2) In Brasilien ansässige Parteien
(3) Zahlungsziel
b) Entstehung und Form der Faktura
c) Handelsrechtliche Wirkung der Faktura
2. Beziehung der Duplicata zum Grundgeschäft
3. Arten des Grundgeschäftes
a) Handelskauf
b) Dienstleistung
(1) Nichtkaufleute als Aussteller einer Dienstleistungsduplicata
(2) Freiberufler als Aussteller protestierbarer Rechnungen
c) Landwirtschaftlicher Verkauf
4. Die an der Ausstellung der Duplicata beteiligten Parteien
a) Verkäufer/Gläubiger/Aussteller
b) Käufer/Schuldner/Annehmender
II. Voraussetzungen in der Urkunde
1. Bezeichnung als Duplicata
2. Ausstellungsdatum und Ordnungsnummer
3. Rechnungsnummer
4. Fälligkeit
5. Name und Sitz, bzw. Wohnsitz von Verkäufer und Käufer
6. Der zu zahlende Betrag
7. Zahlungsort
8. Die Orderklausel
9. Die Anerkenntnisklausel
10. Die Unterschrift des Ausstellers
a) Bei Verkauf durch Vertreter
b) Bei Verkauf durch Kommissionär im Namen des Kommittenten
c) Verkauf durch Kommissionär im eigenen Namen
III . Möglichkeit der Ausgabe anderer Titel
§ 3 Akzept, Übertragung und Fälligkeit der Duplicata
I. Vorlegung der Duplicata zur Annahme
1. Fristen zur Vorlegung
2. Vorlegungsort
3. Vorlegung einer Duplicata auf Sicht
4. Die Person des Vorlegenden
II. Annahme und Rückgabe der Duplicata
1. Annahme
a) Pflicht zur Annahme
b) Gründe für die Verweigerung der Annahme
c) Veränderte Annahme
d) Form der Annahme
2. Ersatz des Akzepts durch Triplicata und unterschriebenen Lieferschein
a) Zweck und Ziel dieser Einrichtung
b) Durch Dokument beweisbare Eigen tumsübertragung
c) Aussteller dieses Dokumentes
(1) Bei einem Kaufmann als Käufer
(2) Bei einem Nichtkaufmann als Käufer
d) Wertung dieser Regelung
3. Streichung des Akzepts vor Rückgabe
4. Rückgabe der Duplicata
a) Frist
b) Nichtrückgabe bei Zustimmung
5. Prozessuales Vorgehen bei unerlaubter Zurückbehaltung der Duplicata durch den Bezogenen
6. Zusammenfassung
III. Indossierung der Duplicata
1. Arten des Indossaments
2. Voraussetzungen des Indossaments
a) Unterschrift im Indossament
b) Begebungsvertrag
3. Form des Indossaments
IV. Fälligkeit und Bezahlung der Duplicata
1. Vereinbarte Fälligkeit
2. Außerordentliche Fälligkeit
3. Fälligkeit bei der Duplicata auf Sicht
4. Bezahlung vor Fälligkeit
5. Vorlegung bei Fälligkeit
6. Teilzahlungen
7. Quittungen
8. Zahlung unter Abzügen
9. Veränderung der Fälligkeit
V. Bürgschaft
VI. Haftung aus der Duplicata
§ 4 Der Protest der Duplicata
I. Gründe des Protestes
1. Fehlendes Akzept
2. Fehlende Rückgabe
3. Fehlende Zahlung
4. Andere Gründe für die Protesterhebung
II. Arten des Protestes
1. Fakultativer Protest
2. Notwendiger Protest
III . Fristen zur Protesterhebung
IV. Ort der Protesterhebung
V. Das Verfahren der Protesterhebung
1. Antrag auf Protesterhebung
2. Aufforderung an den Schuldner
3. Form und Inhalt der Protesturkunde
4. Beurkundung des Protestes
VI. Wirkungen des Protestes
1. Juristische Auswirkungen
2. Wirtschaftliche Auswirkungen
VII. Schuldnerschutz
1. Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung im Grundgeschäft
2. Bei Fristversäumnis oder fehlender Rückgabe
3. Bei Unkenntnis des Käufers/ Bezogenen von der Duplicata
VIII. Rechtssicherheit
IX. Protest bei Teilzahlungsduplicata
§ 5 Die Einziehung der Duplicataforderung
I. Entwicklung des Prozeßrechts
II. Die Zwangsvollstreckung
1. Bei einer angenommenen Duplicata
2. Bei einer nicht angenommenen und/oder nicht zurückgegebenen Duplicata
III. Die Einziehung im Zivilverfahren
IV. Die Legitimation
1. Aktivlegitimation
2. Passivlegitimation
V. Gerichtsstand
VI. Verjährung
VII. Wechselrechtlicher Bereicherungsanspruch
§ 6 Konkursrecht und Duplicata
I . Konkursantrag aufgrund eines gerichtlichen Titels
II. Konkursantrag aufgrund eines außergerichtlichen Titels
1. Angenommene Duplicata als liquide Forderung
2. Liquidität fraglich bei nicht angenommener Duplicata
a) Liquidität aufgrund Art. 219 cod.com.
b) Widerspruch zwischen Art. 1.533 cod.civil und Art. 431 Nr. 1 cod.com.
c) Liquidität durch die gesetzliche Pflicht zur Annahme
d) Liquidität durch Protest der Duplicata
e) Liquidität aus Art. 15
f) Wirtschaftliche Gründe für Liquidität
g) Entwicklung des Meinungsstreites in den letzten Jahren
h) Stellungnahme
§ 7 Besondere Vorschriften des Duplicatarechts
I . Duplicataregister
II. Abhanden gekommene Duplicatas
III. Unwesentliche Klauseln
IV. Strafvorschrift
§ 8 Schlußbetrachtung
I. Bewertung der Duplicata
II. Wirtschaftliche Funktion der Duplicata in Deutschland
1. Auf dem Kapitalmarkt
2. Durch Wechselbegebung
3. Durch Zession
4. Das Factoringgeschäft
III. Duplicata-ähnliche Papiere in anderen Staaten
Anhang I: Gesetz Nr. 5.474 vom 18.7.1968 in der durch das Dekret-Gesetz Nr. 436 vom 27.1.1969 und das Gesetz Nr. 6.458 vom 1.11.1977 geänderten Form
Anhang II: Gesetz Nr. 6.458 vom 1.11.1977 Resolution Nr. 102 vom 26.11.1968 Dekret-Gesetz Nr. 167 vom 14.2.1967 Modell der Duplicata
Die vorliegende Arbeit stellt den Versuch einer systematischen Darstellung der brasilianischen "Duplicata" und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung dar, wobei ihre Erklärung und Abgrenzung durch ihren Vergleich mit einem Wechsel, dem ihr ähnlichsten Wertpapier, geschehen soll.
Da in Brasilien Duplicata und Wechsel nebeneinander existieren, der Wechsel aber nur im Außenhandel von Bedeutung ist, während die Duplicata ihn im Inland weitgehend verdrängt hat, ist die Frage zu untersuchen, ob die Einführung einer Duplicata in Deutschland sinnvoll erscheint oder durch welche juristischen Möglichkeiten ein der Duplicata vergleichbarer wirtschaftlicher Erfolg erzielt wird. Hierbei wird auch die Frage zu erörtern sein, inwieweit andere Rechtsordnungen über duplicata-ähnliche Papiere verfügen.
Als kurze, vorweggenommene Beschreibung, die später genauer erläutert wird, läßt sich zur Duplicata folgendes sagen: Sie wird vom Verkäufer einer Ware ausgestellt, der Käufer erkennt auf ihr durch seine Unterschrift die Zahlungsverpflichtung aus dem Kaufvertrag an und der Verkäufer kann die Duplicata dann per Indossament in den Verkehr bringen oder bei einer Bank diskontieren. Die Duplicata ist protestierbar und ihre Einklagung erfolgt ähnlich wie beim Wechsel in einem beschleunigten Verfahren.
Die Duplicata ist ein im brasilianischen Handelsleben sehr wichtiges Papier; immerhin beruhen mehr als 90 % aller kurzfristigen Kredite auf dem Diskont von Duplicatas. Interessant ist auch, daß es sich bei der Duplicata um eine rein brasilianische Schöpfung handelt, die auf den ersten Blick in anderen Rechtssystemen kein Pendant hat.
Die Bezeichnung der Duplicata erklärt sich aus ihrem Entstehen. Ursprünglich handelte es sich bei ihr nämlich lediglich um ein Duplicat der Original-Handelsrechnung. Heute ist sie zwar keine einfache Kopie der Handelsrechnung mehr, sondern kann je nach den Umständen äußerlich von ihr abweichen, sie muß aber immer noch den wesentlichen Inhalt der Rechnung aufzeigen und hat daher zu Recht ihre Bezeichnung als Duplicata behalten.
In der brasilianischen Literatur und Rechtsprechnung werden anstelle der Bezeichnung Duplicata auch andere Bezeichnungen benutzt, deren wesentlichste hier kurz aufgezeigt seien:
Da es sich um eine vom Käufer unterschriebene Rechnung handelt, wird der Begriff "conta assinada" verwandt.
Die Unterschrift des Käufers erkennt die Rechnung als solche aber auch an, daher die Bezeichnung "fatura de venda reconhecida" oder einfach nur "fatura reconhecida".
In der Vergangenheit mußte für eine Duplicata eine Stempelsteuer entrichtet werden und so entstand die abschätzig gemeinte Bezeichnung als "fatura fiscal", wobei diese Bezeichnung vor allem von denjenigen Juristen gewählt wurde, die eine Verbindung dieser Wertpapiere mit steuerrechtlichen Vorschriften für unglücklich hielten. Da die Notwendigkeit der Entrichtung einer Steuer durch das derzeit geltende Duplicatagesetz Nr. 5.474 vom 18.7.1968 entfallen ist, ist die Bezeichnung der Duplicata als einer "fatura fiscal" völlig verschwunden.
Im Deutschen ist die Duplicata als "Warenwechsel" oder als 2. Ausfertigung bezeichnet worden, doch soll in dieser Arbeit der Begriff "Duplicata" beibehalten werden, um so eine deutlichere sprachliche Abgrenzung gegen andere Wertpapiere zu ermöglichen.